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Eigentumswohnungen stehen bei Stadtbewohnern hoch im Kurs. Viele Ledige und Paare ohne Kinder bevorzugen geräumige Altbauwohnungen in innerstädtischen Quartieren. Vorteil: Gebrauchte Wohnungen sind oftmals mit Abschlägen von 15 oder 20 Prozent gegenüber Neubauwohnungen zu haben.
Der Kauf einer Eigentumswohnung erfordert andere Prioritäten als der Erwerb eines Einzelhauses. Teilen sich mehrere Eigentümer ein Haus, interessiert neben der Lage sowie der Ausstattung und der räumlichen Aufteilung vor allem die Qualität des Gebäudes. Wie alt ist es? In welchem Zustand befinden sich Objekt, Grundstück und Nebengebäude? Wann wurden letzte Renovierungen durchgeführt? Welche Reparaturen stehen als nächstes an? Und vor allem: Sind genügend Rücklagen für die Sanierung vorhanden? “Um diese Fragen zu klären, sollte man mit dem Hausverwalter sprechen und Einblick in die Bücher nehmen”, rät Robert Anzenberger, Vorstand des Immobiliendienstleisters PlanetHome. Wird die Immobilie über einen Makler vermittelt, haben Käufer meist wenig Arbeit. Grund: Der Vermittler hält entsprechende Unterlagen in der Regel griffbereit. Zudem hat er sich über die wichtigsten Fragen im Vorfeld informiert und gibt bereitwillig Auskunft.
Sondereigentum klären
Vor dem Kauf sollten Erwerber zweifelsfrei klären, was zum Sondereigentum gehört und was zum Gemeinschaftseigentum. Für das Sondereigentum ist man selbst verantwortlich, für das Gemeinschaftseigentum alle. Zum Sondereigentum gehört im Regelfall die Wohnung selbst, eigene Kellerräume sowie die Garage. Über diese Räume kann man frei verfügen und auch Änderungen vornehmen. Sind weitere Räumlichkeiten als Sondereigentum aufgeführt, so ist wichtig, ob diese in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan des Hauses explizit als Sondereigentum ausgewiesen sind. “Fehlt diese Auszeichnung, besteht kein Anspruch auf alleinige Nutzung dieser Räume,” erläutert Anzenberger. Dann sind sowohl die Beanspruchung als auch gewünschte Änderungen stets im Dialog mit der Eigentümergemeinschaft abzusprechen.
Gewährleistungsansprüche vereinbaren
Anders als bei Neubauwohnungen, kann der Besitzer einer gebrauchten Immobilie Gewährleistungsansprüche in vielen Fällen ausschließen. Auf offensichtliche oder wesentliche Mängel hat der Verkäufer aber stets hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann er später haftbar gemacht werden. Dies kann bei gravierenden Mängeln bis zur Anfechtung des Kaufvertrags gehen. Wohnungskäufer sollten die Immobilie daher genau begutachten und auf Mängel hin untersuchen. Reicht die eigene Fachkenntnis dazu nicht aus, sollte man die Hilfe eines Fachmanns in Anspruch nehmen. Handelt es sich bei dem Haus um ein relativ neues Gebäude, kann es sein, dass noch Gewährleitungsansprüche seitens der Baufirmen bestehen. In solchen Fällen sollte man im Kaufvertrag vereinbaren, dass Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den Käufer übergehen. Wird dies versäumt, können spätere Ansprüche gegen Baufirmen und Bauträger nur noch mit Mühe durchgesetzt werden.
Instandhaltungsrücklage prüfen
Manchmal ist der bisherige Wohnungsbesitzer mit seinen Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft in Rückstand. Es können nicht beglichene Rechnungen offen sein, fehlende Zahlungen für die Instandhaltungsrücklage oder rückständige Heizölforderungen. Um im Nachhinein keine böse Überraschung zu erleben, sollten Käufer Akteneinsicht beim Verwalter nehmen und um schriftliche Bestätigung bitten, dass keine Rückstände vorhanden sind. Außerdem sollte man sich über die Höhe der Nebenkosten informieren und darüber, ob der Verkäufer auch wirklich alle Abrechnungen bei der Stadtreinigung sowie beim Strom- und Gasversorger beglichen hat.
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