Die in Deutschland übliche Doppelbelastung von Bauleistungen mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist rechtmäßig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden (Az.: C-C 156/08). Nach Mitteilung der Bausparkasse Schwäbisch Hall gehen nun viele Eigentümer, die ihrem Grunderwerbsteuerbescheid in der Hoffnung auf einen gegenteiligen EuGH-Beschluss widersprochen hätten, leer aus.

Hintergrund des Entscheids war die Klage eines Bauherren-Ehepaares gegen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Diese, so die Kläger, dürfe nur für die Kosten des Baugrundstücks – also den eigentlichen Grunderwerb – und nicht, wie in Deutschland üblich, auch auf die Bauleistungen erhoben werden. Da die Kosten für die Errichtung des Hauses bereits der Mehrwertsteuer unterliegen, handele es sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte daraufhin den EuGH angerufen, um zu klären, ob die deutsche Praxis gegen das EU-Steuerrecht verstößt Der EuGH hat nun aber entschieden, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer auch dann rechtmäßig ist, wenn sie bei ein und demselben Vorgang zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer führt.

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