Wer eine Immobilie kaufen oder bauen möchte, sollte spezielle Riesterdarlehen prüfen. “Wohnriester ist besser als von vielen zunächst angenommen”, sagt Kai Oppel vom Baugeldvermittler HypothekenDiscount. Die ersten Kreditinstitute haben entsprechende Kredite entwickelt. Allerdings sollten Immobilienkäufer die Konditionen von Riesterdarlehen mit denen herkömmlicher Kredite vergleichen – und sich genau über förderschädliche Verwendung informieren.

“Besserverdienende kommen in einem Zulagenzeitraum von 20 bis 30 Jahren auf Zuschüsse von 20.000 bis 30.000 Euro. Im Gegensatz zur Eigenheimzulage werden vor allem jene Arbeitnehmer gefördert, die sich Immobilieneigentum aufgrund ihres Einkommens tatsächlich leisten können”, erklärt Oppel. Wohnriester ist ein Eins-zu-eins-Abbild der normalen Riesterförderung. Damit erhält jeder Sparer einen Riesterbonus, der vier Prozent seines Vorjahresentgelts auf die Seite legt. Maximal wandern pro Jahr 2.100 Euro in den Fördertopf – von denen 154 Euro bezuschusst werden.

Neben den direkten Zuschüssen ergeben sich durch Wohnriester Steuervorteile. Aufwendungen für die Riesterrente können am Jahresende als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Für Familien lohnt die Beihilfe besonders. Der Staat hat die jährliche Kinderzulage bereits Anfang 2008 von 138 auf 185 Euro erhöht und zahlt für ab 2008 geborenen Nachwuchs sogar pro Jahr 300 Euro zusätzlich.

Allerdings kann ein Wohnriesterdarlehen auch die zukünftige Flexibilität einschränken. “Viele Kunden, die sich für ein Riesterdarlehen entscheiden, wissen nicht um die förderschädliche Verwendung”, warnt Oppel.

Eine solche liegt aktuell beispielsweise vor, wenn:

- der Zulagenberechtigte vor Rückzahlung des Eigenheimbetrages stirbt,
- das Riesterdarlehen ohne Anbieterwechsel gekündigt wird,
- die Immobilie nicht mehr selbst genutzt oder
- die Immobilie verkauft und nicht in eine neue Immobilie investiert wird.

In etwaigen Fällen kommt es zur Sofortbesteuerung, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt werden – wie etwa, dass der Ehegatte des Verstorbenen Eigentümer der Wohnung ist, diese weiter bewohnt und selbst wohnriestert. Grundsätzlich gilt aktuell: Erst 20 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand darf die selbst bewohnte Immobilie verkauft werden, ohne dass es zu steuerlichen Nachteilen kommt. “Diese Regelung scheint mit Blick auf den künftigen Pflegebedarf von Senioren und auf die Alterstauglichkeit von Immobilien verbesserungsfähig”, sagt Oppel.

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