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“Unser Leitbild in der sozialen Markwirtschaft ist der mündige und eigenverantwortliche Verbraucher. Und der muss geschützt werden”, so BDIU-Präsident Wolfgang Spitz. Deshalb lehnt der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) entschieden den Einzug von Forderungen für Unternehmen ab, deren Geschäftszweck unseriös ist.
Die Berichterstattung über Abofallen im Internet häuft sich: Es sind beispielsweise Gewinnspiele, Kochrezepte, Hilfe bei den Hausaufgaben, Berechnungen der Lebenserwartung oder Warenproben. Dabei sind Preisangaben meistens tief in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt oder kaum lesbar in kleiner Schrift nur mit großer Mühe auf der Internetseite zu entdecken. Wenn aber Abonnements versteckt auf Internetseiten enthalten sind, dann sind sie unwirksam. Das unterstreicht auch die aktuelle Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt am Main (6 U 186/2008 und 6 U 187/2008) richtungsweisend entschieden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorliegt, wenn eine Preisangabe auf einer Internetseite nicht leicht erkennbar ist. So reicht zum Beispiel ein Sternchentext unter dem Eingabefeld, in dem auf die Kosten hingewiesen wird, nicht aus, um einer Irreführung der Verbraucher entgegenzuwirken.
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) distanziert sich von der Einziehung unberechtigter Forderungen. Wolfgang Spitz, Präsident des Verbandes, sagt: “Erkennt ein BDIU-Verbandsmitglied, dass eine einzuziehende Forderung nicht oder nur zum Teil nicht rechtswirksam ist oder auf sittenwidrige Weise entstand, so darf es diese für den Mandanten nicht einfordern. Gegen etwaige Verstöße gehen wir mit Entschiedenheit vor.”
Was können Verbraucher tun, wenn ein unseriöser Anbieter plötzlich Geld will? Der Adressat sollte zuerst prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, so die Empfehlung des BDIU. Ist eine Forderung nicht berechtigt und erwirkt der Anbieter einen gerichtlichen Mahnbescheid, muss schließlich innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingereicht werden. “Viele Verbraucher machen einen juristischen Fehler, wenn sie einem unberechtigten Mahnbescheid nicht widersprechen. Genau darauf spekulieren die Abzocker”, so Spitz.
Und wie können Verbraucher prüfen, ob sie ein seriöses Inkassounternehmen anschreibt? Zunächst einmal sollte das Unternehmen Mitglied im BDIU sein. Denn das ist ein Gütesiegel für seriöses Inkasso. Eine Auflistung aller Mitglieder finden Verbraucher auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen unter http://info.inkasso.de/suchlist.nsf . “Durch berufsrechtliche Richtlinien hat der BDIU hohe Maßstäbe für den auftragsgebundenen, außergerichtlichen Forderungseinzug von Privatpersonen und Unternehmen gesetzt”, betont Spitz.
Alle BDIU-Mitglieder unterliegen darüber hinaus der Kontrolle durch die örtlich zuständigen Registrierungsbehörden. Jedes Inkassounternehmen benötigt seit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Juli 2008 eine Registrierung in das Rechtsdienstleistungsregister, um das Inkasso für Dritte durchzuführen. Über die Registrierung und die zuständige Registrierungsbehörde können sich Verbraucher im Internet unter www.rechtsdienstleistungsregister.de informieren.
“Inkassounternehmen suchen den Interessensausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern”, unterstreicht Verbandspräsident Spitz. “Damit ist eine große Verantwortung verbunden, der sich der BDIU als Vertretung der Inkassowirtschaft verpflichtet fühlt.” Spitz bietet Schuldnerberatern und Verbraucherzentralen daher die Zusammenarbeit an, Hinweisen auf unseriösen Forderungseinzug nachzugehen. Erste Gespräche mit der Verbraucherzentrale Hamburg haben bereits stattgefunden.
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